Die Regel XIII
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Änderung der Regel XIII

Die Regel XIII ist inhaltlich in den beiden wichtigen Bereichen neu zu fassen:

Aus den Begriffen

a) „direkter Freistoß" wird a) „Freistoß ohne Abwehrrecht durch Feldspieler" und b) „indirekter Freistoß" wird b) „Freistoß mit Abwehrrecht durch Feldspieler"

Im übrigen bleiben die bisherigen Ausführungsvorschriften der Regel XIII unverändert, jedoch sind die bisherigen Begriffe durch die neuen Ausdrücke [mit deren veränderten Inhalten; vergleiche 4. c) ] im ganzen Regelwerk auszutauschen.

Es folgt der Vorschlag zur abgeänderten Fassung des einleitenden Teils zur Regel XIII:

Freistöße sind in zwei Gruppen einzuteilen:

a) Freistoß ohne Abwehrrecht durch Feldspieler  (früher: „Direkter Freistoß")
Aus ihm kann ein Tor gegen die übertretende Mannschaft erzielt werden, ohne dass die verteidigende Mannschaft das Recht erhält, mit Ausnahme ihres Torwarts zur Abwehr des Freistoßes Spieler zwischen dem Ort der Spielfortsetzung und dem zu verteidigenden Tor - „freizugebender Spielraum" - zu postieren. Der freizugebende Spielraum ist von der abwehrenden Mannschaft bis auf ihren Torwart in voller Breite unaufgefordert sofort zu räumen. Im Übrigen müssen alle verteidigenden Spieler mindestens 9,15 m vom Ball entfernt sein, bevor dieser wieder im Spiel ist. Mit Ausnahme ihres Torwarts dürfen die verteidigenden Spieler den Ball erst wieder berühren, wenn dieser

  • entweder von einem zweiten angreifenden Spieler
  • oder vom verteidigendem Torwart
  • oder vom angreifenden Spieler aus dem freizugebenden Raum gespielt wurde
  • oder gemäß Regel IX - „Ball in und aus dem Spiel" - aus dem Spiel war.

b) Freistoß mit Abwehrrecht durch Feldspieler (ersetzt den früheren „indirekten Freistoß")
Für den Freistoß mit Abwehrrecht gelten die bisherigen Bestimmungen für den direkten Freistoß. Um diesen Freistoß anzuzeigen, hat der Schiedsrichter seinen Arm so lange über den Kopf anzuheben, bis der Ball gespielt worden ist. Die übrigen Vorschriften des bisherigen „indirekten Freistoßes" entfallen ersatzlos. Alle Begriffe sind entsprechend auszutauschen.
Im Übrigen bleiben die Vorschriften zur Regel XIII bis auf die Strafbestimmungen unverändert.

Strafbestimmung:

Als erster Absatz wird folgende Bestimmung vorangestellt:
Stellt sich ein oder stellen sich mehrere verteidigende Spieler bei einem Freistoß ohne Abwehrrecht durch Feldspieler regelwidrig zwischen das zu verteidigende Tor und den Ort der Ausführung dieses Freistoßes, so hat der Schiedsrichter den oder die regelwidrig handelnden Spieler zu verwarnen und den Freistoß wiederholen zu lassen. Die den Freistoß ausführende Mannschaft erhält zusätzlich das Wahlrecht, ob sie den Freistoß vom ursprünglichen Ort oder vom Ort des Fehlverhaltens des/der zu verwarnenden Spieler/s ausführen will. Die übrigen Strafbestimmungen bleiben in der bisherigen Fassung erhalten.

Bei den „Anweisungen für die Schiedsrichter" ist folgender Punkt zu Ziffer 7 hinzuzufügen:

7. Der Schiedsrichter hat darauf zu achten, dass bei einem Freistoß ohne Abwehrrecht durch Feldspieler alle verteidigenden Spieler mit Ausnahme ihres Torwartes vom Ort des Freistoßes in Richtung des zu verteidigendes Tores einen trichterförmigen Raum vollkommen freigeben. Den Regelabstand von 9,15 m zum Ball haben sie außerdem einzuhalten.

Der Schiedsrichter soll sich am Ort des Freistoßes von der Einhaltung dieser Vorschrift überzeugen, bevor er das Spiel freigeben darf.

Verteidigende Spieler dürfen außerhalb des Tores den übrigen Raum besetzen. Sie dürfen aber nach Ausführung dieses Freistoßes den Ball erst dann wieder spielen, wenn dieser nach Auffassung des Schiedsrichters den trichter- oder kegelförmig freizuhaltenden Raum deutlich verlassen hat; es sei denn, ein zweiter angreifender Spieler oder der eigene Torwart haben den Ball gespielt oder der Ball war aus dem Spiel.

 

Begründungen für die Änderung der Regel XIII:

Drei wesentliche Gründe und eine Kostenbetrachtung führten zu diesem Vorschlag, die bestehende Regel in ihrer heute gültigen Fassung abzuändern:

1. „Fair geht vor"!

Trotz dieses Slogans des DFB ist zu beobachten, dass die Zahl der Unsportlichkeiten auf den Spielfeldern aller Klassen zugenommen hat. Die vielen, im Fernsehen genau dokumentierten und von den Schiedsrichtern viel zu selten oder oft gar nicht den Regeln entsprechend geahndeten Verstöße gegen die Regel XII - „Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen" - bei den Spielen der Bundesligen, aber auch auf europäischer Ebene, werden von anderen Spielern und Trainern als Erfolg versprechende taktische Maßnahmen angesehen und von allen unteren Klassen bis zu den jüngsten Jugendmannschaften hin übernommen. Sie stehen im klaren Gegensatz zum propagierten Slogan, ohne dass der DFB - wie er es leicht könnte - nachdrücklich eingreift. Sollte aber dennoch auf Freistoß im gegenwärtigen Sinne der Regel XIII entschieden worden sein, kommt erschwerend hinzu, dass nur wenige Spitzenmannschaften über Spieler verfügen, die im Falle eines der angreifenden Mannschaft zugesprochenen direkten Freistoßes diesen auch tatsächlich erfolgreich nutzen, d.h. „verwandeln", können.
In den meisten Fällen ist die Auswirkung einer vorangegangenen Unsportlichkeit für die verteidigende Mannschaft nur mit einem kleinen Risiko behaftet. – Das gilt im besonderen Maße für die bisherige Form des indirekten Freistoßes. Bei einer Abänderung der Regel XIII im oben angeführten Sinne wird jedoch das Risiko sehr groß, dass Freistöße ohne Abwehrrecht durch Feldspieler selbst bei größeren Entfernungen vom Tatort zum Tor unmittelbar zu Torerfolgen führen können, weil weder eine Abwehrmauer aufgebaut werden darf noch die Spieler, wie z. B. bei Eckstößen, sich zu Verteidigungszwecken in das eigene Tor stellen dürfen. Die Abwehr obliegt allein dem Torwart. Auch das Verlegen eines an sich verwirkten Strafstoßes nach knapp außerhalb des Strafraums wirkt sich für die angreifende Mannschaft nicht mehr ähnlich nachteilig aus wie bisher.
Der Strafstoß behält im Übrigen schon durch den Ort der Ausführung seine Besonderheit.

2. Vom DFB umsetzbare Maßnahmen und die Forderungen der VBG

Alle Maßnahmen zur Vorbeugung von Regelverstößen und Foulspiel sind eine starke Argumentationshilfe in Bezug auf die Millionenforderungen der Verwaltungs-Berufs-Genossenschaft. Der hier vorgestellte neue Gedanke führt in seinem Ergebnis zu einem wesentlich verbesserten Schutz den Ball führender Spieler vor regelwidrigen körperlichen Angriffen durch verteidigende Spieler. Das gilt insbesondere für die von der Seite kommenden Attacken oder für die noch gefährlicheren, weil zumeist gar nicht wahrnehmbaren und daher unerwartet kommenden Abwehrversuche von hinten mit ihrem erheblichen Verletzungsrisiko. Sollte die FIFA / der DFB – und das nicht nur im Zusammenhang mit einer derartigen Änderung der Regel XIII – von ihrem / seinem Weisungsrecht Gebrauch machen und die Schiedsrichter anweisen, unnachsichtig in allen Fällen von Verstößen gegen die Regel XII – „Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen" – durchzugreifen, werden abwehrende Spieler sehr schnell mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit viel vorsichtiger werden. In diesem Zusammenhang muss ernsthaft überlegt werden, ob man nicht – ähnlich wie im Hallenhandball – die Befugnisse der Schiedsrichterassistenten in Richtung aktives Mitwirken als „Hilfs – Schiedsrichter" – allerdings nur beschränkt auf ihre Seite und überstimmbar durch den „Hauptschiedsrichter" – deutlich erweitern sollte. Dafür spricht, dass die Schiedsrichterassistenten selbst fachlich ausgebildete Schiedsrichter sind und für jedes Spiel dann plötzlich drei Schiedsrichter zur Verfügung stünden, ohne dass dadurch zusätzliche Kosten entstünden.

Der zu erwartende Einwand, deutsche Schiedsrichter würden schon jetzt, gemessen am internationalen Standard, zu kleinlich pfeifen, kann nicht den Anspruch erheben, wirklich ernst genommen werden zu wollen: Anmerkungen dieser Art werden zumeist im Bereich des professionellen Fußballs von Managern und ehemaligen Nationalspielern, aber auch von manchen Trainern, aufgestellt. Unter dem Druck der von ihnen selbst geschaffenen finanziellen Verhältnisse in ihren Vereinen müssen sie den wirtschaftlichen (auch den sportlichen??) Erfolg mit aller Gewalt zu erreichen suchen – koste es, was es wolle (das kann man wörtlich nehmen). Äußerungen dieser Art stellen eine nahezu unverhohlene Aufforderung zur Missachtung des geltenden Regelwerks dar – mit allen Folgen für die Gesundheit und körperliche Unversehrtheit auch der eigenen Spieler. Außerdem muss man sich über die entsprechenden Zuschauerreaktionen bei unsportlichen Verhaltensweisen der Spieler nicht mehr wundern.

Im Klartext hieße das folgerichtig:

  • Festhalten ("Wäschefouls"),
  • Schlagen, Stoßen, Zerren und Reißen,
  • Vortäuschen von Fouls des Gegners („Schwalben"),
  • provozierendes Verhalten, aber auch die
  • Aufforderung zum „taktischen Foul"!!,
  • Aufhetzen des Publikums,
  • Handspielen sowie
  • brutales seitliches „in den Mann gehen",
  • von hinten rücksichtsloses Treten nach den Beinen des Gegners (dabei vielleicht sogar den Ball treffend) usw., und sollte man vielleicht auch noch
  • gleich die Schiedsrichterbeleidigung erlauben?
  • Das alles  (und mehr…) müsste demnach zum regeltechnisch zugelassenen, weil bereits allgemein üblichen Verfahren erhoben werden. Wenn diese Herren es ernst mit ihrer Schiedsrichterkritik meinten, dann sollten sie auch so konsequent sein und fordern, dass die von ihnen indirekt beanstandeten Regeln für alle so abzuändern seien, wie es ihrer Meinung nach dem allgemeinen Gebrauch auf internationaler Ebene zu entsprechen scheint. Schiedsrichter haben stets nur nach geltenden Regeln zu entscheiden und nicht nach speziellen Wünschen oder ihrem „Fingerspitzengefühl", was immer das sein mag.
    Regeländerungen solcher Art  (im Sinne von "Fingerspitzengefühl") hat es bisher nicht gegeben und werden aus gutem Grund auch künftig nicht geschehen. Allerdings stellt sich die Frage nach dem „Warum eigentlich nicht", wenn die Regeln im bezahlten Fußball  ohnehin weder von Spielern noch [wie es leider oft zu beobachten ist] von Schiedsrichtern korrekt beachtet werden? Hat man in letzter Konsequenz Angst vor den dann möglichen Folgen?
    Gleichwohl ist es überraschend, dass die Spieler der Profiklassen bei ihren Wettkämpfen das geltende Regelwerk so sehr unerlaubterweise missachten (können) und dass ihre Vereinsführungen solches Verhalten nicht von sich aus unterbinden. Die Vereine laufen dabei sehenden Auges Gefahr, dass vor allem ihre besonders guten und folglich auch teuren Spieler (schwer) verletzt werden und lange ausfallen. Schon aus betriebswirtschaftlichen Gründen (Kosten-Nutzen-Analyse) ist ein derartiges Verhalten der Spieler und ihrer Vereinsführungen nicht mehr nachvollziehbar. Die sportliche Fragestellung ist dabei noch gar nicht berücksichtigt. Über die hohen Prämienforderungen der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft muss man sich bei einer derartigen, an grob fahrlässiges Verhalten erinnernden Einstellung von Spielern, Vereinen und (manchen) Schiedsrichtern nicht mehr wundern.
    Nahezu unglaublich ist, dass die Schiedsrichter nicht von sich aus auch im Profibereich dem Regelwerk nachdrücklich Geltung verschaffen. Es könnte der Eindruck entstehen, sie würden das zwar gerne tun, dürfen es offensichtlich aber nicht, wenn sie als Schiedsrichter an der Spitze bleiben wollen...

    Die strikten Anweisungen des International F. A. Board im Anhang mit der Regel XII („Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen") lassen an Klarheit nichts zu wünschen übrig.
    Weshalb aber befolgen die Schiedsrichter in den Profiklassen diese geradezu rigide zu nennenden Anordnungen so häufig nicht? Obwohl keine Zweifel an ihrem Bemühen um Korrektheit und Objektivität bestehen, drängt sich doch die Vermutung auf, dass sie bei ihren Entscheidungen erheblich unter dem Druck der finanziellen Auswirkungen stehen und sie daher auf der Profi-Ebene Verhaltensweisen zulassen, die sie – wenn sie Spiele der Amateurklassen leiten – dort keineswegs zu tolerieren bereit sind.
    Nebenbei bemerkt: Von den Amateuren (und vor allem den Jugendklassen) dagegen erwartet man mit größter Selbstverständlichkeit die strikte Einhaltung aller Regeln... und das bei diesen „Vorbildern"...

    Der angestrebte Effekt, Unsportlichkeiten aller Art zu verringern, dürfte noch nachhaltiger zu erwarten sein, wenn die Regel XIII im obigen Sinne verschärft wird. Dann steht zu vermuten, dass sich die Zahl der schweren Verletzungen, vor allem bei Angriffen von der Seite und von hinten, spürbar verringern wird. Bei Umsetzung der neuen Freistoß-Regelungen würden diese Angriffe ihrer Folgen wegen für die abwehrende Mannschaft unkalkulierbar, weil zu riskant, werden.
    Regeltechnische Maßnahmen dieser Art dürften auch bei den Verhandlungen mit der VBG–Verwaltungs–Berufsgenossenschaft für die Höhe der Pflichtversicherungsbeiträge von erheblicher Bedeutung werden.

    3. Interessantere Spiele durch mehr Tore:

    Die Überlegungen von Herrn Blatter, Spiele dadurch für die Zuschauer interessanter zu machen, dass man die Tore vergrößert, sind bekannt und als undurchführbar verworfen worden. Der hier vorgelegte Vorschlag strebt dasselbe Ziel an, aber mit wesentlich einfacheren Mitteln: Ohne Behinderung des Schützen durch eine Abwehrmauer wird ein Freistoß selbst aus größerer Entfernung für das gegnerische Tor zu einer erheblichen Gefährdung werden. Es ist leicht abzusehen, dass wegen der unvermeidbaren Vorfälle in einem körperbetonten Kampfspiel wie dem Fußball auch in Zukunft viele Freistoßentscheidungen fallen werden.  Da aus jeder Entfernung unmittelbar (und bei direkten Freistößen sogar ohne die Bildung einer Abwehrmauer durch die verteidigende Mannschaft) auf das angegriffene Tor geschossen werden darf, werden auch mehr Tore fallen, mithin das Spiel interessanter werden.

    4. Kosten und Umsetzbarkeit des Verfahrens

    a) Kosten für die Vereine:
    Die Umsetzung des Vorschlags verursacht den Vereinen keinerlei Kosten.

    b) Kosten für die Verbände:
    Einmalige Kosten entstehen lediglich auf dem Sektor der Verbände bei der Veröffentlichung der neuen Regel XIII; sie sind nicht höher als bei den letzten Regelumstellungen.

    c) Umsetzung der neuen Regel bei den Beteiligten:
    Wegen ihres unproblematischen Inhalts können Spieler, Trainer, Betreuer, Schiedsrichter und Funktionäre in allen Bereichen sowie die Zuschauer leicht auf die Neufassung der Regel eingestellt werden. Selbst die – auslegungstechnisch weit schwieriger zu bewertende „Rückpassregel" zum eigenen Torwart – hat sich als brauchbar, interessant und umsetzbar erwiesen; die Anzahl des Fehlbewertungen durch die Schiedsrichter ist unbedeutend. Die hier vorgestellte neue „Freistoßregel" ist im Vergleich zur „Rückpassregel" deutlich einfacher zu verstehen und anzuwenden. In den Regeln III, VIII, XI bis XVII müssen die bisherigen Begriffe wie folgt ausgetauscht werden: „Direkter Freistoß" gegen „Freistoß ohne Abwehrrecht durch Feldspieler" und „indirekter Freistoß" gegen „Freistoß mit Abwehrrecht durch Feldspieler"

    d) Verfechter von Verteidigungsstrategien werden Einwendungen erheben:
    Auch nach der Umgewöhnungszeit werden deutlich mehr Tore fallen als bisher. Daher ist damit zu rechnen, dass die Anhänger der strikten Verteidigungsphilosophie („hinten wird dichtgemacht, vorne hilft der liebe Gott") sich vehement gegen die neue Regelfassung wehren werden.

    e) Freunde des Angriffsfußballs werden den Vorschlag begrüßen:
    Die Verfechter des Angriffsfußballs werden diesen Vorschlag mit Sicherheit begrüßen, weil Abwehrspieler künftig behutsamer als bisher zu Werke gehen müssen. Angriffsspieler können daher aus der neu gewonnenen Sicherheit (ohne die bisherige Angst vor Tritten in die Waden oder in die Hacken haben zu müssen) besser als bisher ihre Angriffe aufbauen und zu torgefährlichen Spielzügen ansetzen.

    f) Fazit:
    Insgesamt würde der Fußball von einer Umstellung der Regel XIII nachhaltig profitieren.

    Das Spiel wird interessanter werden, weil

  • weniger Foulspiel und weniger Unsportlichkeiten zu erwarten sein werden,
  • technische Spieler ihre Möglichkeiten besser entwickeln können und deswegen
  • mehr Tore fallen werden.
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